Satzung

SATZUNG des Vereins “Schulförderverein Grundschule Ochtmissen e.V.”

§1: Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein fahrt den Namen: “Schulförderverein Grundschule Ochtmissen e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschule Ochtmissen bei der Bildung und Erziehung seiner Schüler/innen in jeder dem Verein geeignet erscheinenden Weise. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung schulischer Aktivitäten (z.B. Ausflüge, Wandertage, Schulfeste), durch Sachspenden für die sachgerechte und zeitgemäße Ausstattung der Schulräume und Pausenhof, sowie durch Förderung und Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler. Die Mittel werden durch Beiträge, Veranstaltungen und Spenden aufgebracht.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  8. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  9. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Grundschule Ochtmissen zu Händen seines Schulträgers zu.

§2: Mitgliedschaft

  1. Der Verein bemüht sich um Mitglieder aus der Elternschaft, dem Lehrerkollegium und aus der großen Gruppe von ehemaligen Schülerinnen und Schüler der Grundschule Ochtmissen. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Bei Ablehnung hat der/die Abgelehnte das Recht, eine Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu fordern, die mit einfacher Stimmenmehrheit dann endgültig über den Antrag entscheidet.
  3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dieser kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, mit dreimonatiger Frist schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund möglich ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der/die Ausgeschlossene hat das Recht, eine Entscheidung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu fordern. Diese entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.

§3: Beitrag

  1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig und spesenfrei dem Verein zu übermitteln.
  3. Wer mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist, gilt als ausgeschlossen.
  4. Juristische Personen zahlen Beiträge nach Vereinbarung mit dem Vorstand.
  5. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen eine andere Beitragsregelung für den Einzelfall treffen.

§4: Die Organe

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§5: Der Vorstand

  1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  3. Der Vorstand besteht aus: · der/dem Vorsitzenden · zwei stellvertretenden Vorsitzenden · der/dem Kassenwart/in · der/dem Schriftführer/in
  4. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse für einzelne, dem Vereinszweck in jeder Weise dienende Fachgebiete berufen, die dem Vorstand beratend zur Seite stehen.
  5. Vorstandssitzungen werden durch die/den Vorsitzende/n oder die/den Stellvertreter/in einberufen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens einmal jährlich. Über Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. Die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne §26 BGB und sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  7. Kassenführung : · Alle eingehenden Gelder werden vom Kassenwart auf einem hierfür eingerichteten Konto verwaltet · Dem Kassenwart obliegt das Erteilen von Spendenbescheinigungen gemäß der gültigen Abgabenordnung · Der Kassenwart bewirkt alle Zahlungen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes · Der Kassenwart hat eine Einnahme-/Ausgabenrechnung zu führen und zum Jahresende dem Vorstand eine Aufstellung über das Vereinsvermögen vorzulegen · Die Aufzeichnungen des Kassenwarts sowie die Belege sind jährlich durch zwei Personen aus dem Mitgliederkreis zu prüfen.

§6: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des Jahres einberufen, außerdem, wenn es mindestens 4/10 der Mitglieder verlangen.
  2. Einladungen müssen zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich ergehen und die Tagesordnung enthalten. Zu den Mitgliederversammlungen sollen auch die Schulleitung und die Vorsitzenden des Schulelternrates als Gäste eingeladen werden, sofern sie nicht Vereinsmitglieder sind. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus öffentlich sein.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Richtigkeit der Niederschrift ist durch die Unterschriften des/der Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters und durch den/die Schriftführer/in zu bestätigen.
  4. In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht zu erstatten.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstands mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben vorzeitig abberufen.
  7. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand eine zweite Versammlung innerhalb zweier Wochen zu berufen und die nicht erschienen Mitglieder zu laden. Die zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  9. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt gefordert werden, selbstständig ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.

§7: Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebende Rechte und Pflichten ist Lüneburg.

Lüneburg, den 26.08.1996